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ÖJC empfiehlt Abwarten bei Vorratsdatenspeicherung

Wien (OJC - 28.07.2010 11:59 Uhr)
Der Österreichische Journalisten Club (ÖJC) empfiehlt Infrastukturministerin Doris Bures und ihren Beamten dringend, bei der Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung (vorgesehen in der Novelle mit der das TKG 2003 geändert wird) die europäische Entwicklung, bedingt durch den Lissabon-Vertrag, abzuwarten. "Es könnte sein, dass wir diese von vielen Seiten ungeliebte Kröte nicht schlucken müssen, da sich die Meinungen in der EU in eine neue, ablehnende Richtung bei der Vorratsdatenspeicherung entwickeln", so ÖJC-Präsident Fred Turnheim in einer Stellungnahme. Der Gesetzgeber möge das Ergebnis der Evaluierung der EU-Datenretensionsrichtline durch die EU-Kommission abwarten. Eine Umsetzung ist derzeit aus Sicht des ÖJC nicht konform mit der Europäischen Grundrechtscharta.

Der ÖJC begrüßt grundsätzlich das Bemühen der Ministerin, die geäußerten Bedenken der betroffenen Berufsgruppen ernst zu nehmen doch leider ist nach wie vor das Kernproblem nicht gelöst.
Die Bestimmungen der Strafprozessordnung sind eindeutig und besagen, dass das Recht eines Journalisten zur Aussageverweigerung nicht umgangen werden darf.
Insbesondere sind die Anordnung oder Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen wie die Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten unzulässig, soweit dadurch das Recht eines Journalisten die Aussage zu verweigern, umgangen wird. Eine Anordnung und Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen wie die Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten eines Journalisten darf nur dann durchgeführt werden, wenn der Journalist persönlich dringend tatverdächtig ist und ein Rechtschutzbeauftragter nach Prüfung und Kontrolle der Anordnung der Staatsanwaltschaft diese Maßnahmen genehmigt.
Es ist aus der Sicht des ÖJC somit eindeutig kein Grund gegeben, Vorratsdaten von Journalisten oder auch von anderen Personen, die einer beruflichen Schweigepflicht unterliegen zu speichern, da diese laut der Strafprozessordnung ohnehin nicht in einem Strafverfahren verwendet werden dürfen.
Der Eingriff von Polizeibehörden ohne jegliche richterliche Kontrolle hat bei den Vorratsdaten nichts verloren und wird daher vom ÖJC abgelehnt. Auch ist es den Telekommunikationsunternehmen nicht möglich, bei einer Anfrage der Staatsanwaltschaft zu unterscheiden, ob es sich um einen privaten Anschluss eines Journalisten handelt oder nicht.
Die Führung einer Robinson-Liste oder auch White-List ist gefährlich, da auch diese journalistenbezogene Daten enthalten muss.
Daher wird die Vorratsdatenspeicherung vom ÖJC nach wie vor abgelehnt. Der ÖJC lehnt auch die nach wie vor im Entwurf vorgesehene Bestimmung ab, dass bei Verwaltungsübertretungen Stammdaten an Behörden übermittelt werden dürfen.
Der ÖJC begrüßt die im Gesetzentwurf im § 93 (5) Festlegung des Redaktionsgeheimnisses in Bezug zum § 31 Mediengesetz. Die Schutzbestimmung für Journalisten wurde auf Anregung des ÖJC in den Gesetzesentwurf aufgenommen "Diese auf Initiative des ÖJC aufgenommene Bestimmung ist als Schutz für Journalisten und deren Informanten gedacht", begründet ÖJC Präsident Fred Turnheim diese Bestimmung.
Rückfragehinweis:
Österreichischer Journalisten Club Norbert Welzl Blutgasse 3, 1010 Wien T.: +43 1 9828555 F.: +43 1 982855550 www.oejc.at office@oejc.at
Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/831/aom
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